Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis — welchen brauchen Sie?
Zwei Ausweisarten, zwei völlig verschiedene Aussagen. Der eine liest ab, der andere rechnet. Wer den falschen bestellt, hat am Ende einen Ausweis, der bei Verkauf oder Vermietung nicht trägt.
Der Unterschied in einem Satz
Der Verbrauchsausweis liest ab, was die bisherigen Nutzer verbraucht haben — er hängt am Verhalten der Menschen im Haus, am Wetter der letzten Jahre und an Leerständen. Der Bedarfsausweis rechnet das Gebäude nach genormtem Klima und genormter Nutzung durch; er beschreibt die Substanz, nicht die Bewohner.
Für den Vergleich von Sanierungsmaßnahmen brauchen Sie den Bedarf, für eine Heizkostenabrechnung den Verbrauch. Die beiden Zahlen weichen regelmäßig deutlich voneinander ab — das ist kein Fehler, sondern Absicht.
Wann welcher zulässig ist (Wohngebäude)
Ein Verbrauchsausweis ist zulässig bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten (unabhängig vom Baujahr) oder bei bis zu vier Wohneinheiten, wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.
Der Bedarfsausweis ist Pflicht bei bis zu vier Wohneinheiten mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 (außer das Gebäude wurde nachweislich auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert), bei allen Neubauten und umfangreichen Sanierungen — und immer dann, wenn keine ausreichenden Verbrauchsdaten vorliegen.
Ausreichend heißt: drei lückenlose, vergleichbare Heizperioden. Schwanken die Werte stark, etwa um 30 bis 40 Prozent zwischen den Jahren, trägt der Verbrauch keine belastbare Aussage mehr.
Nichtwohngebäude und Leerstand
Bei Nichtwohngebäuden wird nach DIN V 18599 bilanziert, zonenweise nach Nutzung. Steht ein Teil der Fläche leer, beschreibt der gemessene Verbrauch das Gebäude nicht mehr — dann führt fast immer kein Weg am Bedarfsausweis vorbei. Diese Bilanzierung setzt die Zulassung für Nichtwohngebäude und eine zonenweise Aufnahme des Objekts voraus; mit einem Online-Formular ist sie nicht zu leisten.
Was ein Bedarfsausweis kostet
Für ein Einfamilienhaus liegen die Marktpreise 2025 bei rund 200 bis 350 € (Online-Anbieter ohne Vor-Ort-Termin), 400 bis 650 € bei freiberuflichen Energieberatern mit Aufnahme vor Ort und 600 bis 800 € bei Ingenieur- oder Architekturbüros. Rund 500 bis 595 € brutto gelten als marktüblich für einen Energieberater, der das Objekt tatsächlich ansieht.
Bei Nichtwohngebäuden richtet sich der Preis nach Nettoraumfläche, Zonierung und Anlagentechnik — den Festpreis nennen wir nach einer kurzen Objektprüfung.
Häufige Fragen
- Ist der Bedarf aus dem Ausweis dasselbe wie mein Gasverbrauch?
- Nein. Der Bedarf ist gerechnet, mit genormtem Klima und genormtem Nutzerverhalten; der Verbrauch ist gemessen und hängt daran, wie tatsächlich geheizt und gelüftet wird. Der Bedarf beschreibt das Gebäude, der Verbrauch die Menschen darin.
- Wann muss der Energieausweis vorliegen?
- Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung muss er dem Interessenten bereits beim ersten Besichtigungstermin vorgelegt werden — auch bei einer Neuvermietung nach Leerstand.
Quellen und Grundlagen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), §§ 79–88 — Energieausweise, Ausstellungsanlässe und Vorlagepflichten
- DIN V 18599 — Energetische Bewertung von Gebäuden (Bilanzierungsverfahren für Nichtwohngebäude)
- Marktpreise: eigene Markterhebung über Anbietervergleiche, Stand 2025