CRREM und CO₂-Kosten: was auf Bestandshalter zukommt
Zwei Kostenblöcke, die heute noch klein wirken und in wenigen Jahren über Wert und Vermietbarkeit entscheiden: das Stranding-Risiko nach CRREM und die steigende CO₂-Bepreisung.
CRREM und Stranding
Der Carbon Risk Real Estate Monitor (CRREM) definiert je Nutzungsart einen Absenkpfad für die CO₂-Intensität eines Gebäudes, in Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr. Der Pfad sinkt jedes Jahr. Sobald ein Gebäude über dem Pfad liegt, gilt es als „stranded“ — es verliert an Wert und Vermietbarkeit, lange bevor es technisch am Ende ist.
Das Stranding-Jahr ist der Zeitpunkt, ab dem genau das eintritt. Wer ihn kennt, kann den richtigen Sanierungszeitpunkt wählen — nicht zu früh, nicht zu spät.
Die CO₂-Bepreisung trifft jedes fossile Gebäude
Fossile Brennstoffe werden über das nationale Emissionshandelssystem bepreist, und dieser Preis steigt planmäßig weiter. Jedes mit Öl oder Gas beheizte Gebäude spürt das über die Heizkosten — und zwar wachsend.
Wer die CO₂-Kosten trägt
Seit 2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden nach einem zehnstufigen Modell zwischen Vermieter und Mieter auf — abhängig von der spezifischen Emission des Gebäudes. Je schlechter das Gebäude, desto größer der Anteil, den der Eigentümer selbst trägt und nicht umlegen kann. Bei Nichtwohngebäuden gilt übergangsweise eine hälftige Teilung.
Das ist der Grund, warum ein energetisch schlechtes Gebäude für den Eigentümer teurer wird, ohne dass sich am Verbrauch etwas ändert: Ein wachsender Teil der CO₂-Kosten bleibt bei ihm hängen.
Was das für die Entscheidung heißt
Beide Kostenblöcke sind heute klein, aber planbar steigend und teils nicht umlegbar. Beides lässt sich objektkonkret berechnen: die Lage auf dem CRREM-Pfad, das Stranding-Jahr und die Maßnahme, die es am wirksamsten verschiebt. Erst diese Rechnung macht aus dem abstrakten Risiko eine Investitionsentscheidung mit Datum.
Häufige Fragen
- Kann ich die CO₂-Kosten einfach auf die Mieter umlegen?
- Bei Wohngebäuden nur teilweise: Der umlegbare Anteil hängt von der Emissionsstufe des Gebäudes ab. Je schlechter der energetische Zustand, desto mehr bleibt beim Eigentümer.
Quellen und Grundlagen
- CRREM — Carbon Risk Real Estate Monitor: Dekarbonisierungspfade je Nutzungsart (1,5-°C-Pfad)
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), in Kraft seit 01.01.2023 — Zehnstufenmodell Wohngebäude, hälftige Teilung Nichtwohngebäude
- Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) — nationale CO₂-Bepreisung